Neuer Text
Wichtige Änderungen für das Kalenderjahr 2024 - bisher noch nicht verkündet!
Das Wachstumschancengesetz hält viele Neuigkeiten für jeden Steuerpflichtigen bereit, die ab dem 31.12.2023 gelten:
Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, durften bisher 35 € im Wirtschaftsjahr betragen. Ab 01.01.2024 wird dieser Betrag auf 50 € angehoben.
Bisher konnten Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, wenn diese 800 € nicht überschritten. Nun liegt diese Grenze bei 1.000 €.
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die bisher in einen Sammelposten auf 5 Jahre abgeschrieben wurden und zwischen 250 € und 1.000 € lagen, gilt nun die Grenze 250 € - 5.000 € und eine Abschreibung auf 3 Jahre erfolgen.
Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen wird von 110 € pro Arbeitnehmer und dessen Begleitperson auf 150 € je Betriebsveranstaltung angehoben.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis maximal 1.000 € (600 € alte Freigrenze) bleiben steuerfrei.
Zukünftig sollen alle Kleinunternehmer von der Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr befreit sein.
Eine Ist-Besteuerung, also eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten wird von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.
Die Pflicht zur Bilanzierung entsteht somit erst, wenn diese Größen überschritten wird:
- Umsatz mehr als 800.000 € (alt: 600.000 €)
- Gewinn mehr als 80.000 € (alt: 60.000 €)
Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenversicherung nun mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben. Der ehemalige Grenzbetrag, dass der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 € im Kalenderjahr nicht übersteigen darf, wird gestrichen.
Der maximale Bruttolistenpreis für die Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der privaten Nutzung bei reinen E-PKW steigt von 60.000 Euro auf 70.000 Euro.