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Wichtige Änderungen für das Kalenderjahr 2024 - bisher  noch nicht verkündet!

 

Das Wachstumschancengesetz hält viele Neuigkeiten für jeden Steuerpflichtigen bereit, die ab dem 31.12.2023 gelten:

 

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, durften bisher 35 € im Wirtschaftsjahr betragen. Ab 01.01.2024 wird dieser Betrag auf 50 € angehoben.

 

Bisher konnten Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, wenn diese 800 € nicht überschritten. Nun liegt diese Grenze bei 1.000 €.

 

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die bisher in einen Sammelposten auf 5 Jahre abgeschrieben wurden und zwischen 250 € und 1.000 € lagen, gilt nun die Grenze 250 € - 5.000 € und eine Abschreibung auf 3 Jahre erfolgen.

 

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen wird von 110 € pro Arbeitnehmer und dessen Begleitperson auf 150 € je Betriebsveranstaltung angehoben.

 

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis maximal 1.000 € (600 € alte Freigrenze) bleiben steuerfrei.

 

Zukünftig sollen alle Kleinunternehmer von der Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr befreit sein.

 

Eine Ist-Besteuerung, also eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten wird von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.

 

Die Pflicht zur Bilanzierung entsteht somit erst, wenn diese Größen überschritten wird:

-       Umsatz mehr als 800.000 € (alt: 600.000 €)

-       Gewinn mehr als 80.000 € (alt: 60.000 €)


Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenversicherung nun mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben. Der ehemalige Grenzbetrag, dass der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 € im Kalenderjahr nicht übersteigen darf, wird gestrichen.


Der maximale Bruttolistenpreis für die Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der privaten Nutzung bei reinen E-PKW steigt von 60.000 Euro auf 70.000 Euro. 


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